AGB - kw-electrosystems

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AGB

1. Geltungsbereich
1.1 Diese allgemeinen  Bedingungen gelten für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und zwar für die  Lieferung von Waren und sinngemäß auch für die Erbringung von Leistungen. Für  Software gelten vorrangig die Softwarebedingungen herausgegeben vom  Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs, für Montagen  die Montagebedingungen der Starkstrom- und Schwachstromindustrie Österreichs  bzw. die Montagebedingungen der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs  für Elektromedizinische Technik (die aktuellen Versionen sind erhältlich  unter www.feei.at).
1.2 Abweichungen  von den in Punkt 1.1 genannten Bedingungen sind nur bei schriftlicher  Anerkennung durch den Verkäufer wirksam.

2. Angebot
2.1 Angebote des  Verkäufers gelten als freibleibend.
2.2 Sämtliche  Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung des Verkäufers weder  vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit  zurückgefordert werden und sind dem Verkäufer unverzüglich zurückzustellen,  wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.

3. Vertragsschluss
3.1 Der Vertrag  gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine  schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesendet hat.
3.2 Die in  Katalogen, Prospekten u. dgl. enthaltenen Angaben sowie sonstige schriftliche  oder mündliche Äußerungen sind nur maßgeblich, wenn in der  Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
3.3 Nachträgliche  Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der  schriftlichen Bestätigung.

4. Preise
4.1 Die Preise  gelten ab Werk bzw. ab Lager des Verkäufers ausschließlich Umsatzsteuer,  Verpackung, Verladung, Demontage, Rücknahme und ordnungsgemäße Verwertung und  Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten für gewerbliche Zwecke im  Sinn der Elektroaltgeräteverordnung. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung  Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der  Käufer. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine  allenfalls vom Käufer gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet,  beinhaltet jedoch nicht das Abladen und Vertragen. Die Verpackung wird nur  über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.
4.2 Bei einer vom  Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich der Verkäufer eine  entsprechende Preisänderung vor.
4.3 Die Preise  basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten  sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so ist der Verkäufer  berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
4.4 Bei  Reparaturaufträgen werden die vom Verkäufer als zweckmäßig erkannten  Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies  gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst  während der Durchführung des Auftrages zutage tritt, wobei es hierfür keiner  besonderen Mitteilung an den Käufer bedarf.
4.5 Der Aufwand für  die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen wird dem Käufer  in Rechnung gestellt.

5. Lieferung
5.1 Die Lieferfrist  beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der  Auftragsbestätigung
b) Datum der  Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und  sonstigen Voraussetzungen;
c) Datum, an dem  der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder  Sicherheit erhält.
5.2 Behördliche und  etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind  vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so  verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
5.3 Der Verkäufer  ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen.  Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach  Bestellung als abgerufen.
5.4 Sofern unvorhersehbare  oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle  höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist  behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände;  dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche  Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden,  Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines  wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände  berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei  Zulieferanten eintreten.
5.5 Falls zwischen  den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss eine Vertragsstrafe (Pönale) für  Lieferverzug vereinbart wurde, wird diese nach folgender Regelung geleistet,  wobei ein Abweichen von dieser in einzelnen Punkten ihre Anwendung im Übrigen  unberührt lässt:
Eine nachweislich  durch alleiniges Verschulden des Verkäufers eingetretene Verzögerung in der  Erfüllung berechtigt den Käufer, für jede vollendete Woche der Verspätung  eine Vertragsstrafe von höchstens ½ %, insgesamt jedoch maximal 5 %, vom Wert  desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtlieferung zu beanspruchen, der  infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht benützt  werden kann, sofern dem Käufer ein Schaden in dieser Höhe erwachsen ist.  Weitergehende Ansprüche aus dem Titel des Verzuges sind ausgeschlossen.

6. Gefahrenübergang  und Erfüllungsort
6.1 Wenn nichts  anderes vereinbart ist, gilt die Lieferung der Ware als EXW
gem. INCOTERMS®   2010 verkauft.
6.2 Bei Leistungen  ist der Erfüllungsort der in der schriftlichen Auftragsbestätigung  angegebene, sekundär jener, wo die Leistung faktisch durch den Verkäufer  erbracht wird. Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte  Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Käufer über.

7. Zahlung
7.1 Sofern keine  Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist 1/3 des  Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, 1/3 bei halber Lieferzeit und der  Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung  enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach  Rechnungslegung zu bezahlen. Für den Fall der Eröffnung eines  Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers oder der Abweisung eines  Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens erfolgen Lieferungen nur mehr gegen  Vorauskassa.
7.2 Bei  Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der  jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche  durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche  Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von der für die Hauptlieferung  vereinbarten Zahlungsbedingungen.
7.3 Zahlungen sind  ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers in der vereinbarten Währung  zu leisten. Eine allfällige Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt stets nur  zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen (wie  z. B. Einziehungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Käufers.
7.4 Der Käufer ist  nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger  Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.
7.5 Eine Zahlung  gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Verkäufer über sie verfügen kann.
7.6 Ist der Käufer  mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder  anderen Rechtsgeschäften im Verzug, so kann der Verkäufer unbeschadet seiner  sonstigen Rechte
a) die Erfüllung  seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen  Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in  Anspruch nehmen,
b) sämtliche offene  Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig stellen und für  diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 1,25  % pro Monat zuzüglich Umsatzsteuer verrechnen, sofern der Verkäufer nicht  darüber hinausgehende Kosten nachweist,
c) im Falle der  qualifizierten Zahlungsunfähigkeit, das heißt nach zweimaligem  Zahlungsverzug, andere Rechtsgeschäfte nur mehr gegen Vorauskassa erfüllen.  In jedem Fall ist der Verkäufer berechtigt vorprozessuale Kosten,  insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen.
7.7 Eingeräumte  Rabatte oder Boni sind mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung  bedingt.
7.8 Der Verkäufer  behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur  vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor.  Der Käufer tritt hiermit an den Verkäufer zur Sicherung von dessen Kaufpreisforderung  seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn  diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, ab. Der Käufer ist zur  Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bei Weiterverkauf  mit Stundung des Kaufpreises nur unter der Bedingung befugt, dass er  gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den Zweitkäufer von der  Sicherungszession verständigt oder die Zession in seinen Geschäftsbüchern  anmerkt. Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer die abgetretene Forderung  nebst deren Schuldner bekannt zu geben und alle für seine  Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu  stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei  Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet, auf das  Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu  verständigen.

8. Gewährleistung  und Einstehen für Mängel
8.1 Der Verkäufer  ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach  Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit  beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben,  der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung  beruht. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und  schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag  aufgenommen worden sind, können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet  werden.
8.2 Die  Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände  besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Dies gilt auch für Liefer-   und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest  verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt  des Gefahrenüberganges gem. Punkt 6.
8.3 Für verbesserte  oder ausgetauschte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist von neuem zu  laufen, endet jedoch jedenfalls 6 Monate nach Ablauf der ursprünglichen  Gewährleistungsfrist.
8.4 Verzögert sich  die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die nicht in der Sphäre des  Verkäufers liegen, beginnt die Gewährleistungsfrist 2 Wochen nach dessen  Liefer- bzw. Leistungsbereitschaft.
8.5 Der  Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Käufer die aufgetretenen  Mängel in angemessener Frist schriftlich angezeigt hat und die Anzeige dem  Verkäufer zugeht. Der Käufer hat das Vorliegen des Mangels in angemessener  Frist nachzuweisen, insbesondere die bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw.  Daten dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen eines  gewährleistungspflichtigen Mangels gemäß Punkt 8.1 hat der Verkäufer nach  seiner Wahl am Erfüllungsort die mangelhafte Ware bzw. den mangelhaften Teil  nachzubessern oder sich zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen oder eine  angemessene Preisminderung vorzunehmen.
8.6 Alle im  Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z. B. für  Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit)  gehen zu Lasten des Käufers. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des  Käufers sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und  Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen. Ersetzte Teile werden  Eigentum des Verkäufers.
8.7 Wird eine Ware  vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder  sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die  Haftung des Verkäufers nur auf bedingungsgemäße Ausführung.
8.8 Von der  Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht vom Verkäufer  bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der  Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der  Teile über die vom Verkäufer angegebene Leistung, nachlässiger oder  unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen;  dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Käufer beigestelltes Material  zurückzuführen sind. Der Verkäufer haftet auch nicht für Beschädigungen, die  auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und  chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich  nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß  unterliegen. Bei Verkauf gebrauchter Waren übernimmt der Verkäufer keine  Gewähr.
8.9 Die  Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des  Verkäufers der Käufer selbst oder ein nicht vom Verkäufer ausdrücklich  ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder  Instandsetzungen vornimmt.
8.10 Ansprüche nach  § 933b ABGB verjähren jedenfalls mit Ablauf der in Punkt 8.2 genannten Frist.
8.11 Die  Bestimmungen 8.1 bis 8.10 gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für  Mängel aus anderen Rechtsgründen.

9. Rücktritt vom  Vertrag
9.1 Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist,  sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf  grobes Verschulden des Verkäufers zurückzuführen ist sowie der erfolglose  Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels  eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.
9.2 Unabhängig von  seinen sonstigen Rechten ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag  zurückzutreten,
a) wenn die  Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung  aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung  einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,
b) wenn Bedenken  hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden sind und dieser auf  Begehren des Verkäufers weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine  taugliche Sicherheit beibringt,
c) wenn die  Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 5.4 angeführten Umstände  insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist,  mindestens jedoch 6 Monate beträgt, oder
d) wenn der Käufer den  ihm durch Punkt 13 auferlegten Verpflichtungen nicht oder nicht gehörig  nachkommt.
9.3 Der Rücktritt  kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung  aus obigen Gründen erklärt werden.
9.4 Falls über das  Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf  Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens  abgewiesen wird, ist der Verkäufer berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist  vom Vertrag zurückzutreten. Wird dieser Rücktritt ausgeübt, so wird er sofort  mit der Entscheidung wirksam, dass das Unternehmen nicht fortgeführt wird.  Wird das Unternehmen fortgeführt, so wird ein Rücktritt erst 6 Monate nach  Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Abweisung des Antrages auf  Eröffnung mangels Vermögens wirksam. Jedenfalls erfolgt die Vertragsauflösung  mit sofortiger Wirkung, sofern das Insolvenzrecht, dem der Käufer unterliegt,  dem nicht entgegensteht oder wenn die Vertragsauflösung zur Abwendung  schwerer wirtschaftlicher Nachteile des Verkäufers unerlässlich ist.
9.5 Unbeschadet der  Schadenersatzansprüche des Verkäufers einschließlich vorprozessualer Kosten  sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen  vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die  Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde sowie für vom  Verkäufer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Verkäufer steht an Stelle  dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu  verlangen.
9.6 Sonstige Folgen  des Rücktritts sind ausgeschlossen.
9.7 Die  Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormis, Irrtum und Wegfall der Geschäftsgrundlage durch  den Käufer wird ausgeschlossen.

10. Entsorgung von  Elektro- und Elektronikaltgeräten
10.1 Der Käufer von  Elektro-Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke, welcher seinen Sitz in  Österreich hat, übernimmt die Verpflichtung zur Finanzierung der Sammlung und  Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Sinn der  Elektroaltgeräteverordnung für den Fall, dass er selbst Nutzer des Elektro-   Elektronikgeräts ist. Ist der Käufer nicht Letztnutzer, hat er die  Finanzierungs- Verpflichtung vollinhaltlich durch Vereinbarung auf seinen  Abnehmer zu überbinden und dies gegenüber dem Verkäufer zu dokumentieren.
10.2 Der Käufer,  welcher seinen Sitz in Österreich hat, hat dafür Sorge zu tragen, dass dem  Verkäufer alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, um die  Verpflichtungen des Verkäufers als Hersteller/Importeur insbesondere nach §§  11 und 24 der Elektroaltgeräteverordnung und dem Abfallwirtschaftsgesetz  erfüllen zu können.
10.3 Der Käufer,  welcher seinen Sitz in Österreich hat, haftet gegenüber dem Verkäufer für  alle Schäden und sonstigen finanziellen Nachteile, die dem Verkäufer durch  den Käufer wegen fehlender oder mangelhafter Erfüllung der  Finanzierungsverpflichtung sowie sonstiger Verpflichtungen nach Punkt 10.  entstehen. Die Beweislast für die Erfüllung dieser Verpflichtung trifft den  Käufer.

11. Haftung des  Verkäufers
11.1 Der Verkäufer  haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des  Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit  nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die  Gesamthaftung des Verkäufers in Fällen der groben Fahrlässigkeit ist auf den  Nettoauftragswert oder auf EUR 500.000,- begrenzt, je nachdem, welcher Wert  niedriger ist. Pro Schadensfall ist die Haftung des Verkäufers auf 25 % des  Nettoauftragswertes oder auf EUR 125.000,- begrenzt, je nachdem, welcher Wert  niedriger ist.
11.2 Die Haftung  für leichte Fahrlässigkeit sowie der Ersatz von Folgeschäden, reinen  Vermögensschäden, indirekten Schäden, Produktionsausfall,  Finanzierungskosten, Kosten für Ersatzenergie, Verlust von Energie, Daten  oder Informationen, des entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnisse, von  Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer sind  ausgeschlossen.
11.3 Bei  Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und  Benutzung (wie z. B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der  behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
11.4 Sind  Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber hinausgehende Ansprüche aus dem  jeweiligen Titel ausgeschlossen.
11.5 Die Regelungen  des Punktes 11 gelten abschließend für sämtliche Ansprüche des Käufers gegen  den Verkäufer, gleich aus welchem Rechtsgrund und -titel und sind auch für  alle Mitarbeiter, Subunternehmer und Sublieferanten des Verkäufers wirksam.

12. Gewerbliche  Schutzrechte und Urheberrecht
12.1 Wird eine Ware  vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder  sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, hat der Käufer diesen bei  allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und  klaglos zu halten.
12.2  Ausführungsunterlagen wie z. B. Pläne, Skizzen und sonstige technische  Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u.  dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers und unterliegen den  einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung,  Nachahmung, Wettbewerb usw. Punkt 2.2 gilt auch für Ausführungsunterlagen.

13. Einhaltung von  Exportbestimmungen
13.1 Der Käufer hat  bei Weitergabe der vom Verkäufer gelieferten Waren sowie
dazugehöriger  Dokumentation unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung oder  der vom Verkäufer erbrachten Leistungen einschließlich technischer  Unterstützung jeder Art an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften der  nationalen und internationalen (Re-)Exportbestimmungen einzuhalten. In jedem  Fall hat er bei Weitergabe der Waren bzw. Leistungen an Dritte die (Re-   )Exportbestimmungen des Sitzstaates des Verkäufers, der Europäischen Union  und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten.
13.2 Sofern für  Exportkontrollprüfungen erforderlich, hat der Käufer dem Verkäufer nach  Aufforderung unverzüglich alle erforderlichen Informationen, u.a. über  Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der Waren bzw. Leistungen zu  übermitteln.

14. Allgemeines
Falls einzelne  Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam sein sollten,  wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame  Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe  kommt, zu ersetzen.

15. Gerichtsstand  und Recht
Zur Entscheidung  aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich solcher  über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht  am Hauptsitz des Verkäufers, in Wien jenes im Sprengel des Bezirksgerichtes  Innere Stadt, ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt  österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die  Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge  über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.

16.  Vorbehaltsklausel
Die  Vertragserfüllung seitens des Verkäufers steht unter dem Vorbehalt, dass der  Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen  (Re-) Exportbestimmungen, insbesondere keine Embargos und/oder sonstige  Sanktionen, entgegenstehen.
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